§ 121a BewG - Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964
§ 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964 Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.