§ 122 BewG - Besondere Vorschriften für Berlin (West)
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§ 122 Besondere Vorschriften für Berlin (West)§ 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz sinngemäß anzuwenden.