§ 144 BewG - Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts
§ 144 Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.