Open user menu
§ 170 BewG - Umlaufende Betriebsmittel
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 170 Umlaufende Betriebsmittel
Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.