§ 227 BewG - Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.