§ 245 BewG - Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz
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§ 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den ZivilschutzGebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.