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§ 260 BewG - Wertzahlen
Stand 22.07.2021
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§ 260 Wertzahlen
Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.