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§ 27 BewG - Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
Stand 22.07.2021
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§ 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.