§ 27 BewG - Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
§ 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.