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§ 4 BewG - Aufschiebend bedingter Erwerb
Stand 22.07.2021
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§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.