§ 4 BewG - Aufschiebend bedingter Erwerb
§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
Diskussion zu § 4 BewG
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14.08.2025 21:21