§ 4 BewG - Aufschiebend bedingter Erwerb
§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
Diskussion zu § 4 BewG
LX
04.06.2025 18:17