Open user menu
§ 42 BewG - Nebenbetriebe
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 42 Nebenbetriebe
(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.