§ 6 BewG - Aufschiebend bedingte Lasten
§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten (1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
Diskussion zu § 6 BewG
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14.08.2025 21:41