§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
Diskussion zu § 6 BewG
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04.06.2025 16:20
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