§ 61 BewG - Anwendung des vergleichenden Verfahrens
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§ 61 Anwendung des vergleichenden VerfahrensDas vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.