§ 8 BewG - Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.