§ 8 BewG - Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
Teilen
§ 8 Befristung auf einen unbestimmten ZeitpunktDie §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
Diskussion zu § 8 BewG
LX
04.07.2025 06:58
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.