§ 8 BewG - Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
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§ 8 Befristung auf einen unbestimmten ZeitpunktDie §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
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