(2) Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
§ 120 Anwendung der Abgabenordnung (1) Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. § 163 der Abgabenordnung gilt nicht.
(2) In öffentlich-​rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
§ 121 Anwendung von Straf-​ und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (1) Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.


Erreichtes Alter
des Leistungs-
empfängers (Jahre)
Die Jahresbeiträge der
laufenden Leistungen sind zu
vervielfachen bei Leistungen
an männliche
Leistungs-
empfänger mit
an weibliche
Leistungs-
empfänger mit
123
bis261117
27 bis 291217
301317
31 bis 351316
36 bis 391416
40 bis 461415
47 und 481414
49 bis 521314
53 bis 561313
57 und 581312
59 und 601212
61 bis 631211
641111
65 bis 671110
68 bis 7110 9
72 bis 74 9 8
75 bis 77 8 7
78 8 6
79 bis 81 7 6
82 bis 84 6 5
85 bis 87 5 4
88 4 4
89 und 90 4 3
91 bis 93 3 3
94 3 2
95 und älter 2 2