§ 112 EStG - Veranlagungszeitraum, Höhe
§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe (1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.
(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.