§ 20 GBV
§ 20 Sind bei einer Eintragung mehrere Spalten desselben Abschnitts oder derselben Abteilung auszufüllen, so gelten die sämtlichen Vermerke im Sinne des § 44 der Grundbuchordnung nur als eine Eintragung.
Diskussion zu § 20 GBV
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04.07.2025 21:21