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§ 93a GBV - Eintragung öffentlicher Lasten
Stand 10.09.2021
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§ 93a Eintragung öffentlicher Lasten
Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen.