- 1.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
- 2.
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
- 3.
Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.