§ 14 GebrMG
§ 14 Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.
Diskussion zu § 14 GebrMG
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14.07.2025 19:24