Open user menu
§ 71 PatG
Stand 12.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 71
(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.