§ 18 Entstehung der SteuerDie Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
Diskussion zu § 18 GewStG
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03.07.2025 21:32
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