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§ 17 DepotG - Pfandverwahrung
Stand 10.06.2021
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§ 17 Pfandverwahrung
Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.