§ 28 DepotG - Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
§ 28 Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs Die sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtungen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, es sei denn, daß der Kommittent gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt.