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§ 29 DepotG - Verwahrung durch den Kommissionär
Stand 10.06.2021
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§ 29 Verwahrung durch den Kommissionär
Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.