Abschnitt 2. Disziplinarverfahren
§ 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
§ 95a Verjährung (1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
- 1.
- beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
- 2.
- tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
- 1.
- eines Widerspruchsverfahrens,
- 2.
- eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
- 3.
- einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
- 4.
- eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
- 5.
- eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
- die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
- 2.
- die Erhebung der Disziplinarklage und
- 3.
- die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.
§ 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung (1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.
(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die