Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf.
§ 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfenden, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.
§ 8 Nebentätigkeit (1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.
(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.
(3) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
1.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit,
2.
zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die
Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung (1) Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1
1.
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der Notarkammer vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, und
2.
bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen.
(2) Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1 hinaus nur miteinander und mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Weitergehende Möglichkeiten der Verbin‑