§ 7i BNotO - Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
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§ 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen FachprüfungDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfenden, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.
Diskussion zu § 7i BNotO
LX
16.07.2025 22:22
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