gelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Notarkammer tätigen Notare und Notarassessoren vor.
§ 67 Aufgaben; Verordnungsermächtigung (1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten.
(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:
- 1.
- zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,
- 2.
- für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten,
- 3.
- zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,
- 4.
- zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,
- 5.
- über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,
- 6.
- über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,
- 7.
- für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,
- 8.
- für die Beschäftigung und Ausbildung der mitarbeitenden Personen,
- 9.
- über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,
- 10.
- über den erforderlichen Umfang der Fortbildung,
- 11.
- über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des Notars beraten.
(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,
- 1.
- Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen;
- 2.
- die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln;
- 3.
- Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Amtspflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Für diese Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250 000 Euro für Schäden aus wissentlichen Amtspflichtverletzungen und mindestens 500 000 Euro für Schäden aus sonstigen Amtspflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungs‑