- 1.
zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,
- 2.
für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten,
- 3.
zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,
- 4.
zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,
- 5.
über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,
- 6.
über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,
- 7.
für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,
- 8.
für die Beschäftigung und Ausbildung der mitarbeitenden Personen,
- 9.
über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,
- 10.
über den erforderlichen Umfang der Fortbildung,
- 11.
über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des Notars beraten.