§ 101 BNotO - Besetzung des Oberlandesgerichts
§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.