§ 109 BNotO - Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.