§ 23 BNotO - Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
Diskussion zu § 23 BNotO
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13.07.2025 02:19