§ 28 BNotO - Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
§ 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Amtspflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und des Gerichts- und Notarkostengesetzes sicherzustellen.
Diskussion zu § 28 BNotO
LX
10.07.2025 04:22