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§ 43 BNotO - Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
Stand 13.08.2021
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§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.