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§ 49 BNotO - Strafgerichtliche Verurteilung
Stand 13.08.2021
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§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung
Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.