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§ 89 BNotO - Regelung durch Satzung
Stand 13.08.2021
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§ 89 Regelung durch Satzung
Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.