§ 13 VersStDV 2021 - Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren
§ 13 Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.
Diskussion zu § 13 VersStDV 2021
LX
23.09.2025 03:31