§ 5 VersStDV 2021 - Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen
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§ 5 Ausnahme von der Besteuerung bei ViehversicherungenSind bei einer Viehversicherung statt einer Versicherungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 4 000 Euro nicht übersteigt.
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