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§ 28 HRV - Elektronische Signatur
Stand 10.09.2021
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Übersetzung
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§ 28 Elektronische Signatur
Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.