§ 32 HRV - Bereitstellung der Eintragung zum Abruf
Teilen
§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum AbrufDie Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.