§ 38b HRV - Überprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung
Teilen
§ 38b Überprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der RegistervernetzungDie Registergerichte können im Rahmen von Verfahren zur Anmeldung und Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, Urkunden und Informationen zur Gesellschaft durch den Informationsaustausch über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs abrufen und überprüfen.