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§ 49 HRV - Anforderungen an Anlagen und Programme, <BR/> Sicherung der Anlagen, Programme und Daten
Stand 10.09.2021
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§ 49 Anforderungen an Anlagen und Programme,
Sicherung der Anlagen, Programme und Daten
(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das elektronisch geführte Handelsregister verwendeten Anlagen und Programme, deren Sicherung sowie der Sicherung der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung entsprechend.
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll innerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit den in den anderen Ländern eingesetzten Systemen verbunden werden können.