Open user menu
§ 7 HRV - Elektronische Führung des Handelsregisters
Stand 10.09.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 7 Elektronische Führung des Handelsregisters
Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.