§ 13 VerschG
§ 13 (1) Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis 38.
Diskussion zu § 13 VerschG
LX
03.07.2025 13:34