Open user menu
§ 13 VerschG
Stand 05.04.2018
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 13
(1) Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis 38.