§ 14Für das Aufgebotsverfahren sind die Amtsgerichte sachlich zuständig.
Diskussion zu § 14 VerschG
LX
03.07.2025 09:14
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.