§ 15b VerschG
§ 15b Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.
Diskussion zu § 15b VerschG
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03.07.2025 02:55