§ 22 VerschG
§ 22 Vor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in jedem Falle dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung dem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Diskussion zu § 22 VerschG
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31.07.2025 05:29