§ 22a VerschG
§ 22a Ist der Tod des Verschollenen bereits im Sterberegister beurkundet worden und wird ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung durchgeführt, so hat die Eintragung im Sterberegister für das Verfahren keine Beweiskraft.
Diskussion zu § 22a VerschG
LX
08.07.2025 16:31