§ 22 SchRG
§ 22 Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so erlischt die Vormerkung oder der Widerspruch, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
Diskussion zu § 22 SchRG
LX
29.05.2025 09:22