§ 40 SchRG
§ 40 Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit der Schiffshypothek gefährdende Verschlechterung des Schiffs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.
Diskussion zu § 40 SchRG
LX
14.07.2025 03:37